Vereinigte Arbeitsgemeinschaft gegen Motorradlärm e.V.

    Beschreibung

    Zweck des Vereins ist die Förderung des Lärmschutzes gegen allgemeinen und speziellen Verkehrslärm. Dieser spezielle Verkehrslärm ist beispielsweise Motorradlärm an vielbefahreren Strecken oder viel angefahrenen Hotspots. Spezieller Verkehrslärm in diesem Sinne wird verursacht durch Umgehung der Lärmgrenzwerte durch die Hersteller der Fahrzeuge oder die Hersteller von Fahrzeugteilen sowie Auspuffmanipulationen an Motorrädern, Sportwagen, US-Cars oder Quads. Der Satzungszweck wird verwirklich insbesondere durch den Schutz von Wohn- und Naherholungsgebieten, Naturparks, Biosphärenreservaten gegen diesen Lärm mithilfe von:

    • Beratung und Unterstützung von Initiativen und Anwohnern an verlärmten Strecken
    • Dokumentation von belasteten Strecken
    • Öffentlichkeitsarbeit, Herstellung und Verteilung von Informationsmaterial zum Thema
    • Lobbyarbeit zum Thema - insbesondere bei Politik, Verwaltungen und Behörden
    • Hilfe bei der juristischen Durchsetzung von Anwohnerrechten an Hotspots (keine Rechtsberatung)
    • Hilfe bei der juristischen Durchsetzung bestehender Lärmgrenzwerte bei der Zulassung von Motorrädern und besonders lärmintensiven Fahrzeugen (keine Rechtsberatung).

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist parteiideologisch und religiös neutral. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Weitere Informationen

    Bankverbindung

    • Bankinstitut

      Volksbank Backnang eG

    • IBAN

      DE 55 6029 1120 0084 0810 07

    • BIC/SWIFT

      GENODES1VBK

    Justizbehörden

      OLG Stuttgart